Für Wohn- und Fabrikgebäude haben sich folgende Wandstärken als ausreichend erwiesen:
Bei Benutzung der vorstehenden Tabellen für Gebäude mit weniger Geschossen, als dort aufgeführt sind, ist zu beachten, daß man immer vom Dachgeschoß auszugehen hat und die Stärken der Geschosse von oben nach unten in der Reihenfolge, wie sie in der Tabelle aufgeführt sind, anzunehmen hat. Die Giebelwände in Spalte 4 der Tabelle für Wohngebäude und Spalte 3 der Tabelle für Fabrikgebäude können, soweit sie 38 cm und darüber stark sind, auch Deckenlast erhalten, ohne daß eine weitere Verstärkung erforderlich ist.
Querwände von ½ Stein Stärke (12 cm) können in 4 aufeinanderfolgenden Geschossen aufgeführt werden, in den darunterliegenden Geschossen müssen sie eine Stärke von 25 cm erhalten. In Abständen von mehr als 10 m sind auch in den oberen Geschossen zur wirksameren Verstärkung der die Querwände aufnehmenden Mauern 25 cm starke Wände anzuordnen.
Da die äußeren Umfassungsmauern der Treppenhäuser ohne Absätze aufgeführt werden müssen, so nimmt man die mittlere Stärke des obersten und untersten Geschosses für die in gleicher Stärke aufzuführende Außenmauer an. Bei nicht unterkellerten Gebäuden wird das Sockelmauerwerk ½ Stein (13 cm) stärker gemacht als die auf ihm errichtete Geschoßmauer. Da bei Anlage des Gebäudes eine Berechnung mit halben Zentimetern der Einfachheit wegen, wenn möglich, vermieden wird, so setzt man die Absätze nicht mit 6,5 und 6,5, sondern mit 6 und 7 cm ab. Auch bei unterkellerten Gebäuden verfährt man in gleicher Weise.
Sollen die Mauern in Wohngebäuden aus Bruchsteinen aufgeführt werden, so wird an Stelle einer Ziegellänge (25 cm) 30 cm als Grundmaß angenommen. Die geringste Stärke solcher Mauern beträgt gewöhnlich 50 cm, und in dieser Stärke ist sie einer 38 cm starken Ziegelsteinmauer gleichzuachten.
